Ab wann muss ich meinen Gewerbebetrieb im Handelsregister eintragen lassen?
Die Eintragung von einem Gewerbetrieb im Handelsregister erfolgt zunächst nur auf eigene Initiative, eine Eintragung von Amts wegen oder gar ohne eigenes Zutun erfolgt nicht. Wer also nicht weiß, ob er im Handelsregister eingetragen ist, der ist in der Regel dort auch nicht eingetragen.
Zur Eintragung eines Gewerbetriebes in das Handelsregister besteht erst dann eine Notwendigkeit, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist. Aber auch wenn dies noch nicht der Fall ist, kann man sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen, sofern es sich um ein gewerblich tätiges Unternehmen handelt, denn Freiberuflicher können sich nicht in der Handelsregister eintragen. Sofern sich ein Unternehmen jedoch freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, so wird zum Zeitpunkt der Eintragung die Kaufmannseigenschaft begründet.
Ab wann muss ein Gewerbebetrieb in das Handelsregister eingetragen werden, also Pflicht wird?
Hierbei werden folgende Kriterien in der Einzelfallprüfung herangezogen:
Höhe des Umsatzes und des Betriebskapitals, räumliches Ausmaß des Geschäftsbetriebs, Zahl der Arbeitnehmer, in Anspruch genommene Kredite, errichtete Zweigniederlassungen usw.
Diese Einzelfallprüfung führt dann zu einem Ergebnis, ob eine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister besteht oder nicht.
Wenn Sie wissen möchten, ob ein Gewerbetrieb, eine Firma, ein Kaufmann oder eine Kapitalgesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, dann kontaktieren Sie uns bzw. fordern Sie gleich einen Handelsregisterauszug an, was über den folgenden Link möglich ist.
Übrigens: Wenn keine Eintragung im Handelsregister vorliegt, dann bleibt die Auskunft kostenfrei.
Auftragsformular anschauen: Auskunft über eine Eintragung im Handelsregister